Der gemeinnützige Verein "Helfer mit Herz"
Am 26.10.2009 wurde der nicht eingetragene gemeinnützige Verein "Helfer mit Herz" in Leipzig gegründet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Vereinszweck ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
- wirtschaftliche Unterstützung von hilfsbedürftigen Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch die Bereitstellung kostenloser Sach- und Lebensmittelspenden;
- Bereitstellung eines Online-Portals auf http://www.helfermitherz.net , auf dem die Vereinsarbeit koordiniert und abgewickelt wird (Sammlung und Bereitstellung von Spenden)
- Öffentlichkeitsarbeit in Form von Informations- und Werbeveranstaltungen.
Die Vereinszwecke können in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Stiftungen und Personen verwirklicht werden, die für ähnliche Zwecke wirken und diesbezüglich Spenden zur Verfügung stellen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz von Auslagen.
Der Verein ist unpolitisch, an keine Konfession und keine Partei gebunden.
Mit der Vereinsgründung gelingt uns ein Meilenstein in der Geschichte unseres Hilfsanliegens. Nach der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt Leipzig I ist es uns nunmehr möglich, den vielen Spendern und Sponsoren die geforderten Spendenquittungen auszustellen.
Freistellungsbescheid 2010
(8.03 MB)
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Dem Verein "Helfer mit Herz" wurde am 24.08.2011 der Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2010 erteilt. Somit sind wir in der Lage bis zum nächsten Steuerbescheid im Jahr 2014 Zuwendungsbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. |